Seit dem 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und löste damit die bis dato gültige Verpackungsverordnung ab. Beide Regelungen beschäftigen sich mit der Produktverantwortung für Verpackungen. Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung), muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Was ist neu? Was bleibt? Wer ist betroffen? Wir haben uns die letzten Monate intensiv mit dem Thema Verpackungsgesetz beschäftigt und widmen ihm deshalb den heutigen Blog-Beitrag.

Was bleibt?

Adressaten des neuen Verpackungsgesetzes sind wie bisher auch in erster Linie die Erstinverkehrbringer verpackter Waren. Waren Sie also bisher von der Verpackungsverordnung betroffen, müssen Sie sich folglich auch mit dem neuen Verpackungsgesetz beschäftigen.

Was ist neu?

Neu ist die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die somit ab Januar 2019 zuständig für die Kontrolle des Verpackungsrecyclings ist.

Wer ist betroffen?

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich erstens vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen und zweitens die Verpackungen bei einem Entsorgungssystem anzumelden.

Irreführend

Das neue Verpackungsgesetz spricht den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ an. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware. Denn „systembeteiligungspflichte Verpackungen“ sind als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, inklusive Füllmaterial, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, definiert.

Wer gilt als privater Endverbraucher?

Damit sind private Haushalte sowie vergleichbare Anfallstellen hinsichtlich der Abfallentsorgung gemeint: Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten etc..

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben folgende Pflichten

  • Einmalige (kostenfreie) Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im 4. Quartal 2018 (Beauftragung Dritter nicht zulässig!)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Mengenmeldung an dieses System und unverzügliche Meldung derselben Daten an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (Beauftragung Dritter nicht zulässig!)
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung an die ZSVR zum 15.Mai bei Überschreitung der Bagatellgrenzen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)

Schematische Darstellung: Neues Verpackungsgesetz

Schematische Darstellung neues Verpackungsgesetz

Bildquelle: www.gruener-punkt.de

Weitere Infos zum Thema sowie Links zu den verschiedenen Dualen Systemen finden Sie auch auf unserer Website.